ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 04/2006

1.Geltungsbereich und Anwendbares Recht
Diese Vertragsgrundlagen finden Anwendung auf allen Leistungen, die der Galvaniker nach den Weisungen des Kunden vornimmt. Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Galvaniker und dem Kunden sind in nachstehender Priorität folgende Norman verbindlich:
- schriftliche besondere Vereinbarungen
- die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- für die Beratungstätigkeit die Art. 394 ff. OR
- für Werkverträge die Art. 263 ff. OR.

2.Unterlagen und Material des Kunden
Zeichnungen, Qualitätsanforderungen, Messpunkte, Material und Arbeitsbeschreibungen, Normen, ect. Werden dem Galvaniker vom Kunden zur Verfügung gestellt und gelten als Weisungen. Fehlen detaillierte Unterlagen, so hat der Galvaniker die branchenüblichen Ausführung und Qualität zu liefern. Für vom Kunden verlangte Endmasse sind dem Galvaniker Werkstücke anzuliefern, deren Rohmasse geprüft sind. Zur Toleranz-Veredelung sind die nötigen Lehren vom Kunden zur Verfügung zu stellen. Wellen, Achsen und dergleichen sind in rundlaufgeprüftem Zustand anzuliefern.

Der Galvaniker hat das vom Kunden gelieferte Material summarisch zu prüfen. Wesentliche Abweichungen von Gewicht und Stückzahl sowie offensichtliche Mängel sind dem Kunden zu melden, der innert angemessener Frist über das weitere Vorgehen zu entscheiden hat.

3.Offerten, Vertragsabschluss
Preislisten und mündliche Preisauskünfte gelten als Richtpreise und dient nicht verbindlich. Offerten des Galvanikers, die nicht befristet sind, bleiben 90 Tage verbindlich.
Verträge gelten als abgeschlossen, wenn der Galvaniker eine Bestellung schriftlich bestätigt hat; wenn der Kunde die Offerte des Galvanikers schriftlich akzeptiert hat; bei Annahme der gelieferten Ware, sofern nach deren Prüfung innerhalb angemessener Frist keine Ablehnung der Bestellung erfolgt.

4.Ausführung
Der Galvaniker verpflichtet sich, die Aufträge sorgfältig nach dem Stand er Wissenschaft auszuführen. Werden Sachmängel erkannt, so hat der Galvaniker diese dem Kunden zu melden. Dieser hat für die Fortsetzung der Arbeit die notwendigen Weisungen zu erteilen. Der Galvaniker kann die aus den neuen Weisungen zu erteilen. Der Galvaniker kann die aus den neuen Weisungen des Kunden entstehenden Mehrkosten dem Kunden belasten, sofern der Kunde den Sachmangel zu vertreten hat.

5.Lieferfristen
Vereinbarte Lieferfristen beginnen erst, wenn sämtliche zur Arbeitsausführung notwendigen Weisungen erteilt und die Materiallieferungen erfolgt sind. Fehlen nachträglich Weisungen oder Material, so stehen vereinbarte Fristen still. Die Lieferfristen stehen ausserdem still bei fehlerhaften Zulieferungen Dritter, erheblichen Betriebsstörungen und Unfällen, sobald der Galvaniker diese Produktionsverzögerungen dem Kunden schriftlich angezeigt hat, bis zu deren Beseitigung. Konventionalstrafen werden keine akzeptiert

6.Prüfung, Abnahme, Nachbesserungsrecht
Nach Auslieferung der Werkstücke hat der Kunde das Werk zu prüfen und innerhalb von 8 Tagen allfällige Mängel dem Galvaniker schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so gilt das Werk als einwandfrei genehmigt. Allfällige verdeckte Mängel hat der Besteller binnen 8 Tagen nach der Entdeckung schriftlich zu rügen. Nach Ablauf der Rügefristen sind jegliche Mängelrechte verwirkt.

Erweist sich ein Werk bei der Abnahme als nicht vertragsgemäss, so hat der Kunde dem Galvaniker Gelegenheit zu geben, die Mängel, die der Galvaniker zu vertreten hat , auf seine Kosten zu beheben.

7.Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr an den veredelten Werkstücken gehen mit der Bereitstellung der Ware zur Rücklieferung auf den Kunden über, selbst wenn die Rücklieferung auf Kosten des Galvanikers erfolgt.

8.Preis, Verpackung, Transport und Versicherung
Die Preise verstehen sich netto ab Werk, Steuern, Gebühren, Zölle oder andere Nebenkosten gehen zusätzlich zulasten des Kunden.
Die Verpackung und das Gebinde werden vom Galvaniker besonders verrechnet, soweit für die Rücksendung der bearbeiteten Ware nicht die Verpackung des Kunden für die Anlieferung verwendet werden kann.
Transport erfolgt auf Rechnung des Kunden. Ein allfälliger Versicherungsschutz obliegt dem Kunden.

9.Zahlungsbedingungen / Verzugsfolgen
Die Fakturierung erfolg mit der Auslieferung von Teil- oder Gesamtbestellungen oder mit der Meldung der Abholbereitschaft. Der Galvaniker ist berechtigt, die veredelte Ware nur Zug um Zug gegen Barzahlungen an den Kunden herauszugeben.
Für Zahlungen der Kunden, die binnen 30 Tagen nicht erfolgt sind, ist ab dem 31. Tage – ohne besondere Mahnung – ein handelsüblicher Verzugszins im Sinne von Art. 104 Abs. 3 OR geschuldet.

10.Garantie / Haftung
Der Galvaniker gewährt für seine Werke branchenübliche Qualität. Ein weitergehende Gewährleistung, insbesondere bezüglich der Verwendbarkeit der Werkstücke für bestimmte Zwecke besteht nicht. Bei der Veredelung von Kleinteilen ist mit einer Ausschussquote von bis zu 5% zu rechnen. Jede Weiterverarbeitung der Werkstücke durch den Kunden schliesst die nachträgliche Geltendmachung von Mängelrechten aus.
Bei Schadenfällen, die sich aus der Beratungstätigkeit des Galvanikers ergebe, richtet sich die Haftung nach dem Auftragsrecht im Sinne von Art. 398 OR. Die werkvertragliche Haftung des Galvanikers für Schaden am Produkt selbst und für weiteren Schaden ist beschränkt. Bei einem Schadenfall erstreckt sich die Haftung auf die Nachbesserungspflicht und des Ersatzes auf den unmittelbaren Vermögensschaden. Die Höhe des Vermögensschadens umfasst nur den Ausgleich direkten Schadens, soweit dieser durch den Galvaniker verursacht und verschuldet wurde. Die Schadenersatzpflicht des Galvanikers ist maximal auf die Höhe des Veredelungspreises der Schadhaften Werkstücke begrenzt. Für indirekten Schaden wie entgangener Gewinne, Produktionsausfälle, Kundenverluste, ect. Ist die Haftung des Galvaniker ausgeschlosssen.
Dient das veredelte Produkt dem Privatgebrauch, so haftet der Galvaniker nach dem Produktehaftpflichtgesetz.

11.Erfüllungsort und Gerichtsstand
Die Parteien wählen für Ihr Rechtsverhältnis den Erfüllungsort und den Gerichtsstand den Ort am Sitze des Galvanikers.

12.Zusatzbedingungen und Hinweise
Damit der nachträgliche Ausfluss von Restwasser Vermieden werden kann, ist zu beachten, dass Rohrkonstruktionen und Blechüberlappungen tauchgerecht (mit Löcher oder Spalt versehen) konstruiert sind. Nicht durchgeschweisste Überlappungen und Spalten möglichst vermeiden. Für Verfärbungen von herausgelaufenem Restwasser und Chemikalien kann keine Garantie übernommen werden. Für Oberflächenfehler, die nach dem Bearbeiten sichtbar werden und deren Ursache im Werkstoff oder in der Verarbeitung liegen, übernehmen wir keine Gewähr ! Für Schäden die durch Restwasser und Chemikalien entstehen an Menschen, Gebäuden, Gegenständen, Böden, Fahrzeugen ect. Übernimmt die Fa. Hug keine Haftung. Bei Präzisionsteilen mit kleinen Toleranzen müssen die Teile mit genügend Materialzugabe angeliefert werden. Die Toleranzen müssen gut ersichtlich aufgeführt und markiert sein. Die Werkstoffnummer muss zwingend ber der Anlieferung der Ware auf der Bestellung oder Lieferschein stehen. Bei fehlender Materialangebe übernimmt die Fa. Hug keine Haftung. Kontaktstellen und ev. Läufe bei den Löcher, Bohrungen, Kanten, Konturen müssen akzeptiert werden. Wenn der Werkstoff magentisch ist muss dies zwingend und gut ersichtlich auf der Bestellung oder Lieferschein stehen.

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